Zusammenarbeit im Bereich Film · Zusammenarbeit im Bereich Film
§ 11 Zusammenarbeit im Bereich Film
Gegenseitige Information
Die zuständigen Behörden unterrichten einander regelmäßig über Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, Ablehnung, Änderung oder Rücknahme von Anerkennungen für die Gemeinschaftsproduktionen.