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Zusammenarbeit im Bereich Film · Zusammenarbeit im Bereich Film

§ 5 Zusammenarbeit im Bereich Film

Finanzielle Gemeinschaftsproduktionen

In KraftAmtlicher Text

Gemeinschaftsproduktionen mit ausschließlicher finanzieller Beteiligung eines oder mehrerer Gemeinschaftsproduzenten können als Gemeinschaftsproduktionen nach diesem Abkommen anerkannt werden, wenn die finanzielle Beteiligung dieser Gemeinschaftsproduzenten jeweils nicht weniger als 10 vom Hundert und nicht mehr als 20 vom Hundert der Produktionskosten beträgt.