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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung · Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

§ 14 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung

In KraftAmtlicher Text

Artikel 14

Ausnahmen

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

(2) Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.