§ 16 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung
Artikel 16
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Das vorliegende Abkommen berührt Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen bi- oder multilateralen internationalen Übereinkommen, insbesondere über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ergeben, nicht.