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Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonie · Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

§ 0 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonie

In KraftAmtlicher Text

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über kulturelle Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 111/2011 (NR: GP XXIV RV 1086 AB 1178 S. 105. BR: AB 8507 S. 797. )

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Mazedonien (im folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)

im Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken,

im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit im Kulturbereich

haben Folgendes vereinbart:

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 2 des Abkommens wurden am 2. März bzw. 1. Juli 2011 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit 1. August 2011 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.