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Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonie · Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

§ 3 Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonie

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein/e auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation (Art.2(1)f) bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.

(2) Der/die Beauftragte für Bildungskooperation (Art.2(1)f) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.