HS-QSG · Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz
§ 38 HS-QSGVollziehung
11. Abschnitt Inkrafttreten und Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der in § 29 Abs. 2 vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
2. hinsichtlich des § 30a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-05-17