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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung f · Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

§ 1 Festsetzung der Lehrlingsentschädigung fGeltungsumfang

Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

In KraftAmtlicher Text

a) Fachlich: Das Fotografengewerbe.

b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich ausgenommen das Bundesland Niederösterreich.

c) Persönlich: Alle Lehrberechtigten im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, bei denen Lehrlinge auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung gewerblicher Lehrberufe fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden sowie die von diesen Lehrberechtigten beschäftigten Lehrlinge.