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Angaben zur Wirkungsorientierung-VO · Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

§ 1 Angaben zur Wirkungsorientierung-VOGeltungsbereich

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-06-12