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Angaben zur Wirkungsorientierung-VO · Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

§ 3 Angaben zur Wirkungsorientierung-VOBegriffsdefinitionen

2. Abschnitt Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

(1) Das Leitbild definiert die Kernaufgaben der Verwaltungseinheit oder des Aufgabengebietes sowie die strategische Ausrichtung. Das Leitbild dient als gemeinsamer Orientierungsrahmen für das Handeln aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Ein Wirkungsziel ist ein angestrebter Zustand oder ein strategisch formuliertes Ziel betreffend die Wirkungen, die kurz- bis mittelfristig mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreicht werden sollen.

(3) Ein Gleichstellungsziel ist ein auf der Ebene der Untergliederung oder der Detailbudgets dargestelltes Ziel, das der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dient.

(4) Eine Maßnahme stellt einen übergeordneten Sammelbegriff für Leistungen und Aktivitäten dar, die von der öffentlichen Verwaltung gewährleistet oder für ihre Vorhaben und Projekte erbracht werden. Einzelne Maßnahmen müssen insbesondere voneinander sachlich abgrenzbar sein.

(5) Ein Meilenstein ist ein abgrenzbares Ergebnis im Verlauf der Umsetzung einer Maßnahme.

(6) Eine Kennzahl stellt eine quantitativ und objektiv messbare Größe dar, die über den Grad des Erfolges eines Ziels oder einer Maßnahme Auskunft gibt.