Angaben zur Wirkungsorientierung-VO · Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
§ 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VOTechnische Umsetzung
3. Abschnitt
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).
Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-06-12
Verweist auf
- Angaben zur Wirkungsorientierung-VO Art. 12
- Angaben zur Wirkungsorientierung-VO § 4
- Angaben zur Wirkungsorientierung-VO § 5
- Angaben zur Wirkungsorientierung-VO § 7