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Angaben zur Wirkungsorientierung-VO · Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

§ 9 Angaben zur Wirkungsorientierung-VOTechnische Umsetzung

3. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den haushaltsleitenden Organen eine technische Eingabemöglichkeit für die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag und in den Teilheften (§§ 4, 5 und 7) zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen die maximale Größe der Eingabefelder festzulegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-06-12