§ 1 Sicherheitsmanagement für die StraßenverBerücksichtigung der Bedürfnisse ungeschützter Verkehrsteilnehmer
Bei den Verfahren nach dieser Verordnung ist den Bedürfnissen ungeschützter Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-10