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Sicherheitsmanagement für die Straßenver · Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

§ 8 Sicherheitsmanagement für die StraßenverFortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Fortbildungslehrgang gemäß § 5a Abs. 5 BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fortbildung ist mittels Vorlage von Zertifikaten, Zeugnissen oder Teilnahmebestätigungen zu erbringen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-10