Medizinproduktemeldeverordnung · Medizinproduktemeldeverordnung
§ 9 MedizinproduktemeldeverordnungForm der Meldungen an Eudamed
Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011 , nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024 , § 5 Abs. 2).
Alle Meldungen an Eudamed haben in elektronischer, verschlüsselter Form über die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten webbasierten Eingabemasken zu erfolgen. Technisch validierte Daten können auch in einem automatisierten Verfahren über eine elektronische Schnittstelle hochgeladen werden.