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ÜHV · Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung

§ 3 ÜHVAnmeldung

In KraftAmtlicher Text

Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-11-01