ÜHV · Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
§ 3 ÜHVAnmeldung
Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).
Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-11-01