4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
§ 14 4. DeRiMVAllgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Berechnung des VaR
(1) Bei der Berechnung des Gesamtrisikos anhand des VaR-Ansatzes sind alle Positionen des OGAW zu berücksichtigen.
(2) Der OGAW hat das maximale VaR-Limit unter Berücksichtigung seines Risikoprofils festzulegen.