4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
§ 17 4. DeRiMVAbsoluter VaR-Ansatz
1. Abschnitt Berechnung des VaR
Der absolute VaR-Ansatz beschränkt den maximalen VaR, den ein OGAW im Vergleich zum Nettoinventarwert aufweisen darf. Der absolute VaR eines OGAW darf nicht höher als 20 vH seines Nettoinventarwerts sein.