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4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung

§ 26 4. DeRiMVZusätzliche Absicherungen

5. Abschnitt Qualitative Voraussetzungen beim VaR-Ansatz

In KraftAmtlicher Text

(1) OGAW, die zur Berechnung des Gesamtrisikos den VaR-Ansatz anwenden, haben den Leverage laufend zu überwachen.

(2) Ein OGAW hat sein VaR- und Stresstest-System unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der verfolgten Investmentstrategie im angemessenen Rahmen durch weitere Risikomessmethoden zu ergänzen.