4. DeRiMV · 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
§ 9 4. DeRiMVDuration-Netting bei Zinsderivaten
2. Abschnitt Netting und Absicherung
(1) Für Zinsderivate ist ein Duration-Netting nur laut Anlage 2 zulässig.
(2) Duration-Netting darf nicht angewendet werden, wenn es zu einer falschen Beurteilung des Risikoprofils des OGAW führt. OGAW, die Duration-Netting anwenden, dürfen keine anderen Risikoquellen in ihre Zinskurvenstrategie einschließen.
(3) Durch die Anwendung von Duration-Netting darf kein ungerechtfertigter Leverage durch das Halten von kurzfristigen Zinsderivaten generiert werden.
(4) Ein OGAW, der Duration-Netting anwendet, kann weiterhin Absicherungsvorkehrungen einsetzen. Duration-Netting kann nur für Zinsderivate, die nicht von Absicherungsvorkehrungen umfasst sind, angewandt werden.