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Klassen-Verordnung · Klassen-Verordnung

§ 1 Klassen-VerordnungBegriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. „Klassen-Richtlinie“: Richtlinie 2009/15/EG über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 47;

2. „EU-Klassen-Verordnung“: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, ABl. Nr. L 131 vom 28. Mai 2009, S. 11;

3. „anerkannte Organisation“: Eine gemäß der EU-Klassen-Verordnung anerkannte Organisation, die Schiffsüberprüfungen und -besichtigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten internationalen Übereinkommen vornimmt;

4. „Klassen-Zeugnis“: Ein von einer anerkannten Organisation ausgestelltes Dokument, das die Eignung eines Seeschiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß dem von der anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriftenwerk feststellt.