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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

§ 15 Abkommen über den Austausch und gegensei

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

In KraftAmtlicher Text

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden nur zwischen den Parteien im Weg direkter Gespräche und/oder Verhandlungen auf diplomatischem Weg beigelegt.