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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Georgien)

§ 7 Abkommen über den Austausch und gegensei

ÜBERMITTLUNG

In KraftAmtlicher Text

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den zuständigen Behörden und gemäß dem innerstaatlichen Recht einer der Parteien vereinbarten Weg übermittelt. Der Empfang Klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.