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Central European Exchange Programme for · Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

§ 6 Central European Exchange Programme for

Artikel 6

In KraftAmtlicher Text

1) Gemäß dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Personen, die ein CEEPUS III Stipendium erhalten, zu vermeiden.

2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle gemäß ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sämtliche administrativen und finanziellen Hindernisse auszuschalten, die die volle Umsetzung dieses Übereinkommens behindern.