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Central European Exchange Programme for · Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS III“)

§ 9 Central European Exchange Programme for

Artikel 9

In KraftAmtlicher Text

1) Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung durch die CEEPUS II Vertragsparteien auf.

2) Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihrer nationalen Verfahren genehmigt werden. Die Genehmigungsurkunden sind beim CEEPUS Generalsekretariat als Depositär dieses Übereinkommens zu hinterlegen.

3) Der Depositär setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Mitteilungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.

4) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Depositär hinterlegt.