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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 11 Konvention über die polizeiliche ZusammeAus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Aus- und Fortbildung zusammen. Dies erfolgt unter anderem durch:

a) den Austausch der Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung

b) die Abhaltung gemeinsamer Kurse zur Aus- und Fortbildung sowie die Durchführung grenzüberschreitender Übungen als Teil der in dieser Konvention festgelegten Zusammenarbeit;

c) die Einladung von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Übungen und speziellen Einsätzen als Beobachter und die Organisation gegenseitiger Schulungsbesuche;

d) die Möglichkeit für Vertreter der Strafverfolgungsbehörden der anderen Vertragspartei an Fortbildungskursen teilzunehmen.