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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 17 Konvention über die polizeiliche ZusammeVerdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

(1) Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt und die ersuchte Vertragspartei der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.

(2) Artikel 16 gilt entsprechend.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2012-11-01