§ 22 Konvention über die polizeiliche ZusammeRechtsstellung der eingesetzten Beamten
Artikel 22
Beamte, die nach dieser Konvention auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt.