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Konvention über die polizeiliche Zusamme · Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

§ 41 Konvention über die polizeiliche ZusammeVorbehalte

Artikel 41

In KraftAmtlicher Text

(1) Jeder Staat kann bei der Ratifizierung, Annahme, Genehmigung oder Beitritt Vorbehalte anbringen.

(2) Vorbehalte können jederzeit durch Notifikation an den Verwahrer zurückgezogen werden. Eine solche Mitteilung wird mit dem Datum des Einlangens wirksam.