EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 23 EZG 2011Verordnung über die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten
5. Abschnitt Zuteilung und Vergabe von Emissionszertifikaten an Anlagen
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung nähere Vorschriften für die Erhebung von Daten und die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß § 22 festlegen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01