EZG 2011 · Emissionszertifikategesetz 2011
§ 7 EZG 2011Überwachung von Emissionen von Anlagen
3. Abschnitt Überwachung und Überprüfung von Emissionen
Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, in die in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden, hat die Emissionen von Treibhausgasen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Anhangs 4 , den dazu ergangenen Verordnungen gemäß § 9 Abs. 3, der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG, einem delegierten Rechtsakt gemäß Art. 12 Abs. 3b der Richtlinie 2003/87/EG sowie dem jeweiligen Genehmigungsbescheid zu überwachen.“
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2024-01-01
Verweist auf
- EZG 2011 Art. 12
- EZG 2011 § 14
- EZG 2011 § 2
- EZG 2011 § 9