1. AußWV 2011 · Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
§ 12 1. AußWV 2011Mengenschwellen für die Anwendung von Beschränkungen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Chemikalien
6. Abschnitt Chemikalien
Für Chemikalien der Kategorien 1 bis 6 gelten die in der Anlage angegebenen Mengenschwellen. Die angegebenen Mengenschwellen beziehen sich immer auf eine berechnete 100% ige Reinheit der Chemikalien.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-12-18