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Verordnung über die Eignungsprüfungen, A · Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 1 Verordnung über die Eignungsprüfungen, AGeltungsbereich

1. Abschnitt

In KraftAmtlicher Text

Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bundessportakademien durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01