§ 1 Verordnung über die Eignungsprüfungen, AGeltungsbereich
1. Abschnitt
Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bundessportakademien durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-01