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Verordnung über die Eignungsprüfungen, A · Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

§ 3 Verordnung über die Eignungsprüfungen, APrüfungsgebiete

2. Abschnitt Eignungsprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Klausurprüfung im Prüfungsfach Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung, ob die Kandidatin und der Kandidat

1. über eine angemessene Sprachbeherrschung und

2. über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum

verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.

(2) Die mündliche Prüfung im Prüfungsfach Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.

(3) Die praktische Prüfung ist nach den in der Anlage „praktische Prüfung“ vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.