GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 101 GWG 2011Vorlage von Verträgen
7. Teil Speicherunternehmen
Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.