Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 104 GWG 2011Engpassmanagement

7. Teil Speicherunternehmen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Speicherunternehmen werden einen transparenten und effizienten Handel von Sekundärkapazitäten an einer übergeordneten Handelsplattform für Sekundärmarktkapazitäten ermöglichen oder bei der Errichtung einer gemeinsamen Handelsplattform kooperieren.

(2) Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität. In Fällen vertraglich bedingter Engpässe ist der Speichernutzer verpflichtet, die von ihm nicht genutzte kontrahierte Kapazität über eine Sekundärmarktplattform Dritten zu verkaufen.

(3) Das Speicherunternehmen bietet die ungenutzte Speicherkapazität unverzüglich zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und zumindest als unterbrechbare Kapazität auf dem Primärmarkt an.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-06-01