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GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 117 GWG 2011Voraussetzungen

4. Abschnitt Wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers

In KraftAmtlicher Text

In den Fällen, in denen das Fernleitungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber (§ 112 bis § 116), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 108 nicht anzuwenden.