GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 133 GWG 2011Technische Mindestanforderungen an Leitungsanlagen
1. Abschnitt Beschaffenheit von Erdgasleitungsanlagen
Zur Sicherstellung der den Netzbetreibern auferlegten Verpflichtungen sind bei der Errichtung, der Herstellung und beim Betrieb von Erdgasleitungsanlagen die Regeln der Technik (§ 7 Abs. 1 Z 53) einzuhalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-07-28