GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 149 GWG 2011Vorprüfungsverfahren
2. Abschnitt Vorprüfungsverfahren und Verfahren zur Genehmigung von Erdgasleitungsanlagen
(1) Der Antrag auf Einleitung eines Vorprüfungsverfahrens hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens hat der Genehmigungswerber der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
1. einen Bericht über die technische Konzeption der geplanten Erdgasleitungsanlage;
2. einen Übersichtsplan mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.