GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 155 GWG 2011Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
16. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen
Erdgasunternehmen mit dem Sitz im Ausland, die inländische Endverbraucher versorgen, sind verpflichtet, gegenüber der Behörde einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz zu bestellen.