GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 157 GWG 2011Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
16. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.