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GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011

§ 165 GWG 2011Beteiligte Unternehmen und Rechtsnachfolge

2. Hauptstück Geldbußen

In KraftAmtlicher Text

(1) Nicht nur der Netzbetreiber, das Speicherunternehmen oder der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes begeht die Geldbußentatbestände des § 164 Abs. 1 und 2, sondern auch jedes Unternehmen, das den Betreiber oder das Unternehmen zur Ausführung bestimmt oder sonst zur Ausführung beiträgt.

(2) Hinsichtlich der Rechtsnachfolge gilt § 10 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 , sinngemäß.