GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 167 GWG 2011Verjährung
2. Hauptstück Geldbußen
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.
GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
2. Hauptstück Geldbußen
Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.