GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 96 GWG 2011Betreiber des Virtuellen Handelspunktes
2. Hauptstück Bilanzgruppen
Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat mit dem Marktgebietsmanager bzw. der Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichenfalls Vereinbarungen abzuschließen. Darin ist sicherzustellen, dass alle durch die Börseaktivitäten des Netzbenutzers verursachten und durch Nominierungen beeinflussbaren Balancing-Erfordernisse und -Aktivitäten auf dem Virtuellen Handelspunkt zu konzentrieren sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-08-07