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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bosnien-Herzegowina)

§ 0 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö

In KraftAmtlicher Text

Die Änderungen auf Grund des MLI ( BGBl. III Nr. 93/2018 ) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Bosnien und Herzegowina plus MLI, als Anlage 3 dokumentiert.

Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

StF: BGBl. III Nr. 168/2011 (NR: GP XXIV RV 1064 AB 1118 S. 100. BR: AB 8481 S. 795. )

BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870. )

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Protokoll wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen,

haben Folgendes vereinbart:

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 26. Oktober 2011 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am 1. Jänner 2012 in Kraft.