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BFG 2012 · Bundesfinanzgesetz 2012

§ 1 BFG 2012

Bewilligung

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichshaushalt

Gesamthaushalt

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben

76 479,912

82 219,738

158 699,650

Einnahmen

65 340,316

93 359,334

158 699,650

Abgang

11 139,596

–

–

Überschuss

–

11 139,596

–

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.