BFG 2012 · Bundesfinanzgesetz 2012
§ 1 BFG 2012
Bewilligung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
Allgemeiner Haushalt
Ausgleichshaushalt
Gesamthaushalt
(Beträge in Millionen Euro)
Ausgaben
76 479,912
82 219,738
158 699,650
Einnahmen
65 340,316
93 359,334
158 699,650
Abgang
11 139,596
–
–
Überschuss
–
11 139,596
–
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 , sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Verweist auf
- BFG 2012 Art. 41