BFG 2012 · Bundesfinanzgesetz 2012
§ 13 BFG 2012
Verweisungen
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Artikel XIII. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BFG 2012 · Bundesfinanzgesetz 2012
Verweisungen
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Artikel XIII. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.