BFG 2012 · Bundesfinanzgesetz 2012
§ 15 BFG 2012
Vollziehung
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen,
2. im Übrigen die Bundesministerin für Finanzen
betraut.