TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 20 TKG-DSVOZusatzinformationen
3. Abschnitt Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
Die Durchlaufstelle hat die Übertragung von Zusatzinformationen zu unterstützen. Zusatzinformationen können allenfalls über ein Web-Interface zu der entsprechenden Abfrage eingegeben werden. Diese Zusatzinformationen könnten auch Gründe für eine Leer-Meldung beschreiben. Ob und in welchem Ausmaß ein Web-Interface auf Seiten der Durchlaufstelle zur Verfügung gestellt werden soll, ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle zu regeln. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Durchlaufstelle keinen Zugang zu personenbezogenen Inhalten der Auskünfte hat.