TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung
§ 24 TKG-DSVOKostentragung der Durchlaufstelle
3. Abschnitt Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden
Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003.
Verweist auf
- TKG-DSVO Art. 94