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TKG-DSVO · Datensicherheitsverordnung

§ 24 TKG-DSVOKostentragung der Durchlaufstelle

3. Abschnitt Datensicherheit bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten und Vorratsdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden

In KraftAmtlicher Text

Die Investitionskosten für die Durchlaufstelle sind Investitionskosten gemäß § 94 Abs. 1 TKG 2003.