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Weltraumgesetz · Weltraumgesetz

§ 12 WeltraumgesetzVerordnungsermächtigung

In KraftAmtlicher Text

Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:

1. Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1;

2. die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;

3. kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren;

4. ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;

5. Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind.